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Für Sie zuständig

Referat V
Sekretariat
Brückenstr. 14
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 51-363
Fax: 09721 / 51-314
amt52@schweinfurt.de
Zimmer: 358

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Di.8:3012:00
Mi.8:3012:00
Do.8:3012:00
Fr.8:3012:00
Und nach Vereinbarung

Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung –SchBefV) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 

Die Stadt Schweinfurt ist danach für alle Schülerinnen und Schüler zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Schweinfurt haben.


Anspruch auf Kostenfreiheit

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an
•   öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen
•   öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
•   öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, dies ist
•   die Pflichtschule (= Sprengelschule)
•   die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (Zuweisung des Staatlichen Schulamtes)
•   diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (=geringste Kosten) erreichbar ist
und
•   wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt. (Es wird immer der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.) oder
•   wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen ärztliches Attest) oder
•   wenn der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (dies wird vom örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten gemeinsam mit der Polizei beurteilt).

Wichtig: Bei Umzug oder Schulwechsel ist der von der Stadt Schweinfurt zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülerfreifahrtausweis einschl. der Wertmarken zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung. Wird der Schülerfreifahrtausweis von Ihnen nicht zurückgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.


Erstattung der Fahrtkosten

Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe, die ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium oder eine Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), eine Fachoberschule, eine Berufsoberschule oder eine Berufsschule mit Teilzeitunterricht besuchen, haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die volle Übernahme der Fahrtkosten. Sie können jedoch einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten stellen, wenn die Fahrtkosten 465 € pro Familie und Jahr übersteigen.

In diesem Fall werden die Kosten, die die 465 € Eigenbeteiligung (Familienbelastungsgrenze) übersteigen, erstattet.

Bei Vorliegen der folgenden Tatbestände werden die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet:
•   wenn der Unterhaltsleistende des Schülers/der Schülerin für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht
•   wenn der Unterhaltsleistende oder der Schüler/die Schülerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), erhält.

In den genannten Fällen ist als Nachweis ein Kontoauszug bzw. eine Kopie des Leistungsbescheids vom August vor Schulbeginn vorzulegen. Bei Antragstellung im laufendem Schuljahr wird ein Nachweis vom Monat der Antragstellung benötigt. 

Es wird immer nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. 

Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkws sind nur erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung anerkannt wird. 

Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr mit allen Originalfahrscheinen und den erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Wichtig: Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier vorliegen (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule). 


Anträge zum Download

Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges
Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung
Antrag auf Nutzung eines privaten Pkws 
Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung – Benutzung eines privaten Pkws
 

Themen in diesem Artikel
Bildung Kinder Jugend
Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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