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Die Stadt Schweinfurt bietet Fördermöglichkeiten für Bauinvestitionen und den Erwerb von Sportstätten an. Diese Unterstützung richtet sich an Vereine, die eigene Sportanlagen errichten, erweitern oder umbauen möchten. Im Folgenden finden Sie ausführliche Informationen zu den Förderkriterien:
Förderung von Bauinvestitionen und Erwerb bei Sportstätten
Finanzielle Unterstützung
Vereine, die ihre eigenen Sportstätten planen, können einen städtischen Zuschuss beantragen, sofern die Finanzierung gesichert ist. Dieser Zuschuss beträgt maximal 20 % der förderfähigen Kosten. Darüber hinaus kann der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten) gefördert werden, wenn dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich wird.
Förderfähige Kosten
Die Höhe der förderfähigen Kosten ergibt sich in der Regel aus dem Zuwendungsbescheid des für den Verein zuständigen bayerischen Dachverbandes. In bestimmten Fällen kann die Stadt Schweinfurt den Zuschuss nach ihrem Ermessen festsetzen. Bitte beachten Sie, dass eine anteilige Vorsteuererstattung bei den Kosten berücksichtigt wird.
Voraussetzungen für die Förderung
Der geförderte Verein muss im Vereinsregister eingetragen und gemeinnützig sein sowie seinen Sitz in Schweinfurt haben. Die Sportstätten, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen im Eigentum oder im Erbbaurecht des Vereins stehen oder von der Stadt gepachtet sein. Der Verein muss Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, des Bayerischen Schützenbundes oder des Stadtverbandes für Sport sein.
Verwendungsnachweis
Der Zuschuss ist für die genannte Maßnahme zweckgebunden zu verwenden. Dies ist der Stadt Schweinfurt in Form eines einfachen Verwendungsnachweises und durch Vorlage von Rechnungskopien und Zahlungsbelegen (z. B. Kontoauszüge) nachzuweisen.
Dieser steht Ihnen hier zum Download bereit.
Sportinfo 01-2024 / 03.01.2024
Vereinspauschale 2024
Der Antrag auf Vereinspauschale 2024 muss mit allen Angaben und Anlagen spätestens zum Stichtag Freitag, 1. März 2024 beim Amt für Sport und Schulen eingegangen sein.
Da es sich bei dieser Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht. Das Datum des Poststempels ist entscheidend.
Wie bereits in den letzten Jahren ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 1. März 2024 entweder bei der Stadt Schweinfurt, Amt für Sport und Schulen, Brückenstraße 14, 97420 Schweinfurt oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss. Wie bisher muss der Antrag vollständig sein, d. h. alle erforderlichen Angaben und Anlagen enthalten. Wir weisen hier insbesondere darauf hin, dass bei Antragstellung das aktuelle Datum des gültigen Freistellungsbescheides vom Finanzamt eingetragen sein muss und der Bescheid über die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht älter als 3 bzw. 5 Jahre sein darf (Dauer kann unterschiedlich sein, ergibt sich aus dem Bescheidtext). Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht.
Vollständige Anträge können ebenfalls auch per E-Mail an vereinspauschale@schweinfurt.de eingereicht werden.
Online-Antrag und Authentifizierungsmöglichkeiten
Abrufbereit steht seit dem Förderjahr 2023 ein zentral entwickelter Online-Antrag.
Hier stehen derzeit zwei Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
Den Online-Antrag und weitere Infos dazu finden Sie hier: Online-Antrag
Datenschutz
Die Stadt Schweinfurt erfasst personenbezogene Daten (z.B. Vor- und Familienname der Lizenzinhaber) zur ordnungsgemäßen Gewährung der Vereinspauschale.
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie im Merkblatt Datenschutzhinweise.
Erklärung zur Teilung von Lizenzen
Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die Erklärung zur Teilung von Lizenzen beizulegen.
Geplante Einführung einer Höchstgrenze
Nach den geltenden SportFöR können Vereinsmitglieder, die zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres beim zuständigen Dachverband gemeldet sind, bei der Berechnung der Mitgliedereinheiten im Rahmen der Vereinspauschale unbegrenzt berücksichtigt werden. Für die Anrechenbarkeit spielt es bislang keine Rolle, ob die geltend gemachten Mitglieder tatsächlich aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen oder nicht.
Da Zweck der Vereinspauschale jedoch die Unterstützung des aktiven Sportbetriebs der Vereine ist, bestehen aktuell Überlegungen, die Geltendmachung der Mitglieder je Verein bereits ab dem Förderjahr 2024 von den eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen abhängig zu machen. Die bisherige Regelung zur Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die sogenannte Kappungsgrenze nach Nr. 5.1.6.4 SportFöR könnte im Gegenzug entfallen.
Vorsorglich wird darum gebeten, alle im Verein eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen anzugeben, also auch solche, die bislang wegen den Vorgaben der Kappungsgrenze unterblieben ist.
Weitere Informationen zur Vereinspauschale finden Sie auch auf der Seite des Bayrischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Alle erforderlichen Unterlagen zur Vereinspauschale stehen zum Download zur Verfügung:
Energiepreiszuschuss
Zur Verrechnung des Energiepreiszuschusses sind Vereine gem. Nr. 2.4 der Richtlinie verpflichtet, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Ein Vordruck „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine“ sowie dazugehörige Informationen und Ausfüllhinweise für die Vereine sind der E-Mail zu dieser Sportinfo beigefügt. Die Ausfüllhinweise dienen gleichzeitig als ergänzende Vollzugshinweise. Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss größer als der ausbezahlte Zuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023), verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim Verein.
Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss geringer als der ausbezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen.
Sofern durch den Verein kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, ist der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen.
Alle erforderlichen Unterlagen zum Energiepreiszuschuss stehen zum Download zur Verfügung: