Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. | 8:00 - | 16:30 |
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Die Stadt Schweinfurt weist darauf hin, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG). Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht dies nicht erneut zu tun; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die erstmals von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit der Meldebehörde schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Bürgerservice, Rathaus, Markt 1, 97421 Schweinfurt
Montag – Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:30 – 16:00 Uhr
1. Samstag im Monat 09:30 – 12:00 Uhr
Schweinfurt, 29. Januar 2024
Sebastian Remelé
Oberbürgermeister