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Das Bundesnaturschutzgesetz lässt in der Zeit vom
01.10.2017 bis 28.02.2018
wieder Rückschnitte von Gehölzen zu.
Die Stadt Schweinfurt weist vorsorglich darauf hin, dass weiterhin die Baumschutzverordnung gilt und zu beachten ist.
Aufgrund eines Beschlusses des Stadtrates wurde ein Verfahren für die Aufhebung der Baumschutzverordnung der Stadt Schweinfurt eingeleitet. Dieses ist noch nicht abgeschlossen.
Die Stadt Schweinfurt wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren.
Die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz verbietet, während der Brutzeit der Vögel – vom 01.03. bis zum 30.09. – Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Dieses Verbot dient vorrangig dem Schutz von Lebensstätten und somit dem allgemeinen Artenschutz, da in der Zeit von Anfang März bis Ende September insbesondere Vögel die verschiedenen Gehölzstrukturen für ihre Brut, aber auch als Deckung und Nahrungsquelle während der Brutzeit benötigen.
Die Vorschrift soll nicht dem Erhalt von Gehölzen dienen, sie veranlasst lediglich zu zeitlich angepasster und damit naturverträglicher Planung.
zuletzt geändert: 05.10.2017