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Zwangsvermietung in Schweinfurt kein Thema

Keine Privatimmobilien zur Flüchtlingsunterbringung benötigt

Zwangsvermietungen oder Eigenbedarfskündigungen zur Flüchtlingsunterbringung sind in Schweinfurt kein Thema.

„In Schweinfurt muss niemand um seine Privatimmobilie und erst recht nicht um seine gemietete Wohnung bangen“, beruhigte Oberbürgermeister Sebastian Remelé besorgte Stimmen bei der Bürgerversammlung am Dienstag im Rathaus. „Das Instrument der Zwangsvermietung oder Eigenbedarfskündigungen zur Flüchtlingsunterbringung in Schweinfurt schließe ich aus.“

Zwar nutzen einige Bundesländer das Instrument der Zwangsvermietung, um Wohnraum zu schaffen – auch für Flüchtlinge. Beispiele sind die Stadtstaaten Bremen, Hamburg oder Berlin, wo Wohnraum knapp ist. Doch auch dort stehen ausschließlich Eigentümer von Groß-Immobilien oder solche Investoren im Fokus, die ganze Häuserblocks als Abschreibungsobjekte leer stehen lassen. Vor allem in der Flüchtlingsfrage braucht Deutschland schließlich große und zentrale Unterbringungsmöglichkeiten mit Platz für sehr viele Menschen. Die Eigentümer werden dann gezwungen, ihre leerstehenden Immobilien als Wohnraum zu vermieten.

Schweinfurt hat aber ausreichend öffentliche Unterbringungsmöglichkeiten, sodass in der Stadt keinerlei Anlass zur Zwangsvermietung bestünde, selbst wenn man auch in Bayern zu diesem Mittel greifen würde.

Ähnlich verhält sich die Situation bei den oftmals diskutierten sogenannten Eigenbedarfskündigungen. Private Vermieter, die ihre Wohnung lieber zur Flüchtlingsunterbringung bereitstellen wollen, haben gegenüber ihren Mietern kein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs.

Bei kommunalen Wohnungen, zum Beispiel die der SWG Stadt- und Wohnbau GmbH, könnte eine Kommune die Flüchtlingsunterbringung zwar theoretisch als sogenanntes „berechtigtes Interesse“ für eine Kündigung bestehender Mietverhältnisse geltend machen.

Doch auch hier gilt: In Schweinfurt gibt es dazu keinen Anlass und auch kein Recht, da ausreichend öffentliche Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

zuletzt geändert: 01.02.2016

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