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Für Sie zuständig

Referat III
Bürgerservice
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 51-0
Fax: 09721 / 51-266
buergerservice@schweinfurt.de

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Öffnungszeiten:

Mo. 8:00  -  18:00
Di. 8:00  - 18:00
Mi. 8:00  - 18:00
Do. 8:00  - 18:00
Fr.  8:30  - 16:00
1. Samstag im Monat  9:30 - 12:00

Telefonische Erreichbarkeit:

Mo. 8:00  -  16:30
Di. 8:00  - 16:30
Mi. 8:00  - 16:30
Do. 8:00  - 17:00
Fr.  8:30  - 13:00

Leistungen

Sie sind auf der Suche nach Ansprechpartnern bei der Stadt Schweinfurt? Sie möchten einen Behördengang online abwickeln? Unser Bürgerserviceportal hilft Ihnen weiter! Wählen Sie alternativ aus unserem A-Z Stichwortverzeichnis oder aus unseren Themenblöcken (den sogenannten Lebenslagen). Zahlreiche Behördengänge können Sie bequem von zu Hause erledigen oder den Antrag vor Ihrem Besuch im Rathaus online (vor-)ausfüllen. Für welche Bürgerdienste eine digitale Abwicklung bereits komplett möglich ist, sehen Sie hier. Selbstverständlich können Sie viele Angelegenheiten auch gerne im Bürgerservice im Rathausfoyer erledigen. 

Hier finden Sie alle Leistungen und Services der Stadt Schweinfurt. Bitte wählen Sie aus dem A-Z Index oder nutzen Sie die Suchfunktion.

Kirchenaustritt

Austrittserklärung, erforderliche Unterlagen und Kosten


Zuständigkeit:

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, welche als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, austreten möchten, so müssen Sie sich entweder an das Standesamt des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder an einen Notar wenden.

Das Standesamt Schweinfurt ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig, wenn Sie in Schweinfurt, Schonungen, Üchtelhausen, Geldersheim, Schwanfeld, Wipfeld oder Dittelbrunn wohnhaft sind.


Vorgehensweise:

Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich im Standesamt erklärt werden. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Eine Erklärung des Kirchenaustritts durch Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, sollten die Geburtsurkunde bzw. den Kinderausweis vorlegen. Kinder, die das 12. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung der Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten gemeinsam vorsprechen. Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, legen Sie gegebenenfalls einen Nachweis (Sorgerechtsbeschluss) darüber vor.

Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, also ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.


Wirksamkeit:

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).


Verfahren:

Mitteilungen über Ihren Kirchenaustritt erhalten:
• das Kirchensteueramt
• das Finanzamt
• die Meldebehörde


Nichtselbständig Beschäftigte:

Inzwischen haben alle Arbeitgeber auf das elektronische Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) umgestellt.

Somit reicht es aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber mündlich über Ihren Austritt informieren, sodass die Aktualisierung der Daten zügig stattfinden kann. 


Selbständige:

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei. 


Erforderliche Unterlagen:

• Personalausweis oder Reisepass 


Kosten:

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. 

Die Gebühr wird sofort fällig und kann entweder bar oder mit ec-Karte bezahlt werden.

Die Kosten für den Austritt mit Ausstellung einer Austrittsbescheinigung betragen 35,00 € für eine Einzelperson. Diese setzen sich zusammen aus der Beurkundung des Kirchenaustritts (25,00 €) und einer Bescheinigung über den Austritt (10,00 €). 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin (09721/51-4455, 4457 oder standesamt2@schweinfurt.de).
 

Für Sie zuständig

Referat III

Standesamt

Markt 1
97421 Schweinfurt

Öffnungszeiten:
Mo.8:3012:00
Di.8:3012:00
Mi.8:3012:00
Do.8:3012:00
Fr.8:3012:00
Termine nach Vereinbarung


Ihr Kontakt
Folgebeurkundung, Nachbeurkundung, Namensänderungen und -erklärung, Anerkennung von ausl. Scheidungen, Namenserklärung für Spätaussiedler
 Telefon: 09721 / 51-4460
 Fax: 09721 / 51-4454


Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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