Öffnungszeiten:
Mo. | 8:00 - | 18:00 |
Di. | 8:00 - | 18:00 |
Mi. | 8:00 - | 18:00 |
Do. | 8:00 - | 18:00 |
Fr. | 8:30 - | 16:00 |
1. Samstag im Monat | 9:30 - | 12:00 |
Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. | 8:00 - | 16:30 |
Di. | 8:00 - | 16:30 |
Mi. | 8:00 - | 16:30 |
Do. | 8:00 - | 17:00 |
Fr. | 8:30 - | 13:00 |
HAUSHALTSSATZUNG
der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2017
Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schweinfurt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt:
er schließt im Gesamtergebnisplan
in den Erträgen mit -216.059.631 €
und in den Aufwendungen mit 232.099.490 €
somit mit einem Saldo von 16.039.859 €
im Gesamtfinanzplan
in den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit 207.347.785 €
und in den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit -214.039.725 €
in den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit 15.643.406 €
und in den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit -38.642.978 €
in den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit 13.615.000 €
und in den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit -600.920 €
somit mit einem Saldo des Finanzhaushaltes von -16.677.432 €
ab.
(2) Der Wirtschaftsplan für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt:
er schließt im Erfolgsplan
in den Erträgen mit 1.354.520 €
in den Aufwendungen mit 1.387.120 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben mit 32.600 €
ab.
(3) Der Wirtschaftsplan für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt:
er schließt im Erfolgsplan
in den Erträgen mit 225.110 €
in den Aufwendungen mit 180.810 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben mit 162.400 €
ab.
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 13.615.000 € festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung wird auf 2.562.114 € festgesetzt.
(3) Kreditaufnahmen für Investitionen für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH und für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus sind nicht vorgesehen.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf 6.585.000 € festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebs Stadtentwässerung zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.
(3) Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögensplänen für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH und für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 385 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 385 v.H.
2. Gewerbesteuer 370 v.H.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 24.000.000 € festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
(3) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Wirtschaftsplänen für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH und für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus werden nicht beansprucht.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
HAUSHALTSSATZUNG
für die von der Stadt Schweinfurt verwalteten
rechtsfähigen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2017
Auf Grund des Art. 28 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes vom 19.12.2001 (BayRS 282-1-1 UK/WFK) und in sinngemäßer Anwendung der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schweinfurt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
(1) Die als Anlage beigefügten Haushaltspläne der von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2017 werden hiermit festgesetzt; sie schließen wie folgt ab;
HOSPITALSTIFTUNG
im Gesamtergebnisplan
in den Erträgen mit -2.152.722 €
und in den Aufwendungen mit 2.852.383 €
somit mit einem Saldo von 699.661 €
im Gesamtfinanzplan
in den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit 2.152.722 €
und in den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit -2.612.315 €
in den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit 111.022 €
und in den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit -1.143.000 €
in den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit 110.000 €
und in den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit -101.000 €
somit mit einem Saldo des Finanzhaushaltes von -1.482.571 €
in den Einnahmen und in den Ausgaben mit je
SONSTIGE STIFTUNGEN € €
Vereinigte Stiftungen für
Studienbeihilfen
einschließlich Sondervermögen Giegler 17 17
Vereinigte Wohltätigkeits-
Stiftungen 80 80
(2) Der Wirtschaftsplan des Friederike-Schäfer-Heimes der Hospitalstiftung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab
a) im Erfolgsplan
in den Erträgen mit 5.178.200 €
in den Aufwendungen mit 5.429.200 €
b) und im Vermögensplan
in den Einnahmen und
in den Ausgaben mit 591.000 €
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 110.000 € festgesetzt.
(2) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplans des Friederike-Schäfer-Heimes werden nicht aufgenommen.
§ 3
(1) Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Friederike-Schäfer-Heimes werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Friederike-Schäfer-Heimes wird auf 250.000 € festgesetzt.
§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
II.
Die Regierung von Unterfranken hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.02.2017 Nr. 12-1512-5-4 die in § 2 der jeweiligen Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der Kredite in Höhe von 13.615.000 € (Stadt) und 110.000 € (Hospitalstiftung) nach Art. 71 Abs. 2 GO rechtsaufsichtlich genehmigt. Außerdem hat sie für den in § 3 Abs. 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Stadt Schweinfurt in Höhe von 6.585.000 € die Genehmigung nach Art. 67 Abs. 4 GO erteilt.
Stiftungsrechtliche Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die Haushaltspläne der von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen werden von der Regierung von Unterfranken nicht erhoben.
III.
Die Satzung und der Haushaltsplan der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2017 sowie die Satzung und die Haushaltspläne für die von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2017 liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in der Zeit vom
7. März bis 13. März 2017
im Rathaus, Zimmer 253, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Darüber hinaus werden die Haushaltssatzungen und die Haushaltspläne 2017 für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus, Zimmer 254, innerhalb der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 BekV).