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Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung - StRSV -

Alle Satzungen und Verordnungen der Stadt Schweinfurt als PDF zum Download finden Sie gesammelt hier.

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehwege im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung - StRSV - )

Vom 14.12.2016
Stadtratsbeschluss: 29.11.2016

Die Stadt Schweinfurt erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1983 (BayRS 91–1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen in der Stadt Schweinfurt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, Grünstreifen und Lärmschutzanlagen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Gehwege sind

    a.) die für den Fußgängerverkehr, auch für gemeinsamen Fußgänger- und Rad-fahrerverkehr, bestimmten befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
    b.) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus. Ausgewiesene Fußgängerzonen zählen in voller Breite als Gehwege. An Plätzen bzw. auf breiteren Flächen zählt eine Breite von 3,50 m als Gehweg, gemessen von der Grundstücksgrenze aus
     
  3. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

    Reinhaltung der öffentlichen Straßen

    § 3

    Verbote

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
  2. Insbesondere ist es verboten

    a.) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse
          1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern
          2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen 
              verunreinigt werden können,
          3. in Abflussrinnen, Straßenabläufe, Kanaleinstiegschächte, Durchlässe oder offene
              Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
    b.) die in Buchstabe a) genannten Stoffe und Gegenstände so zu transportieren, dass hierdurch die öffentlichen Straßen verunreinigt werden können.
     
  3. Das Abfallrecht bleibt unberührt.

    Reinigung der öffentlichen Straßen

    § 4

    Reinigungspflicht

  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
  2. Die Reinigungspflicht besteht nicht, solange und soweit die Reinigung aufgrund starker verkehrlicher Belastung der Fahrbahn ohne fachmännische Absicherung eine Gefahr für Leib oder Leben bedeutet.
  3. Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
  4. Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
  5. Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- und Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
  6. Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.

    § 5

    Reinigungsarbeiten

  1. Zur Erfüllung der Reinigungspflicht aus § 4 sind die Geh- und Radwege und die sich innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich Parkstreifen) bei Bedarf, in der Regel wöchentlich

    a.) zu kehren,
    b.) von Gras und Wildkraut ohne Verwendung von chemischen Mitteln zu befreien, soweit das Gras
    oder Wildkraut nicht flächenhaft in den Straßenkörper hereinwuchert
    c.) und darauf befindlicher Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat zu entfernen, soweit die Entsorgung über den Hausmüll oder über die Wertstoffbehälter möglich ist.
     
  2. Der Verpflichtete hat bei der Reinigung darauf zu achten, dass keine in Absatz 1 b) und c) genannten Stoffe in Regeneinlässe und -durchlässe oder Entwässerungsgräben und -rinnen eingebracht werden. Pflaster- und Plattenbeläge sind so zu reinigen, dass keine Beschädigungen am Belag und an den Fugen entstehen.

Die Reinigung ist so durchzuführen, dass der Verkehr und andere Anlieger möglichst wenig behindert und belästigt werden. Bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, sind die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

§ 6

Reinigungsfläche

1.  Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a.) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

b.)

1. die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,50 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie (Straßen mit starker Verkehrsbelastung gemäß Anlage); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche,

2. die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als einheitliche Fahrbahn gelten (alle übrigen Straßen) und

c.) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien,

begrenzt wird.

2. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

  1. Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmen bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
  2. Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

    § 8

    Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

  1. Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarungen zu regeln.
  2. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Fläche wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.

    Sicherung der Gehwege im Winter

    § 9

    Sicherungspflicht

  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
  2. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

    § 10

    Sicherungsarbeiten

  1. Die Vorder- und die Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
  2. Die Verwendung von Tausalzen oder ätzenden Mitteln ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise darf Tausalz gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt oder ausreichend abgestumpft werden kann, insbesondere bei Blitzeis, Eisregen, an Treppenanlagen und bei starken Steigungen. Die Salzmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Hierbei dürfen Tausalze, mit Salz vermischter Schnee und Salzlauge nicht in den offenen Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern gelangen.
  3. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind auf oder neben dem Gehweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

    § 11

    Sicherungsfläche

  1. Sicherungsfläche ist der bzw. sind die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehweg bzw. Gehwege (§ 2 Abs. 2), wobei jeweils eine Gehbahn in einer Breite von mindestens 1,20 m zu räumen bzw. zu bestreuen ist. Bei einer geringeren Gehwegbreite ist Sicherungsfläche der gesamte Gehweg.
  2. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundungen hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Fläche.

Schlussbestimmungen

§ 12

Befreiungen und abweichende Regelungen

  1. Befreiung vom Verbot des § 3 Abs. 2 Buchstabe a) gewährt die Stadt Schweinfurt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
  2. In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt Schweinfurt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen oder Widerrufvorbehalt erteilt werden.

    § 13

    Ordnungswidrigkeiten

    Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
  2. die ihm nach den §§ 4, 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
  3. entgegen den §§ 9, 10 die Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert,

entgegen § 10 Abs. 2 Tausalz verwendet.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehwege im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung - StRSV -) vom 07.11.2011 außer Kraft.

Zu § 6 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter

Straßenverzeichnis

  1. Straßen mit starker Verkehrsbelastung
    Reinigungsfläche: Gehwege und Fahrbahnränder

Albrecht-Dürer-Platz
Alte Bahnhofstraße
Am Friedhof (zw. Friedhof- und Rhönstraße)
Am Gottesberg
Am Oberen Marienbach
Am Oberndorfer Weiher
Am Obertor
Am Zeughaus (zw. Neutorstraße und Bauerngasse)
An den Schanzen (zw. Roßbrunn- und Neutorstraße)
An der Turngemeinde
Bahnhofsplatz
Bauerngasse
Benno-Merkle-Straße
Breslaustraße
Brombergstraße
Carl-Benz-Straße
Carl-Zeiß-Straße (östlich Carl-Benz-Straße)
Danzigstraße
Deutschhöfer Straße
Dittelbrunner Straße
Elsa-Brändström-Straße
Engelbert-Fries-Straße
Ernst-Sachs-Straße
Europa-Allee
Fehrstraße
Fischerrain (zw. Rusterberg und Albrecht-Dürer-Platz)
Florian-Geyer-Straße
Franz-Schubert-Straße
Friedhofstraße (zw. Galgenleite und Neutorstraße)
Friedrich-Ebert-Straße
Friedrich-Stein-Straße
Friedrichstraße (zw. Luitpoldstraße und Landwehrstraße)
Fritz-Drescher-Straße
Galgenleite (zw. Nik.-Hofmann-Straße und Benno-Merkle-Straße)
Geldersheimer Straße
Georg-Schäfer-Straße (östlich Landwehrstraße)
Geschwister-Scholl-Straße (zw. John-F.-Kennedy-Ring und Raspiller-Straße)
Giegler-Pascha-Straße
Gretel-Baumbach-Straße (zw. B 303 und Heinrich-Spieß-Straße)
Gunnar-Wester-Straße
Hafenstraße (zw. Röntgenstraße und Europa-Allee)
Hans-Böckler-Straße
Hauptbahnhofstraße
Hauptstraße
Heckenweg (zw. Dittelbrunner Straße und Straßenabzweig)
Heinrich-Spieß-Straße
Hennebergstraße
Hohe Brückengasse
Ignaz-Schön-Straße
Jägersbrunnen
John-F.-Kennedy-Ring
Konrad-Adenauer-Straße (zw. Deutschhöfer Straße und Elsa-Brändström-Straße)
Kornmarkt
Kurt-Schumacher-Straße
Landwehrstraße
Lindenbrunnenweg
Ludwigstraße (zw. Roßbrunn- und Wilhelmstraße)
Luitpoldstraße
Maibacher Straße (im Bereich ihrer Widmung als Bundesstraße 286)
Mainberger Straße
Manggasse
Neutorstraße (zw. Niederwerrner Straße und Wolfsgasse)
Niederwerrner Straße
Nikolaus-Hofmann-Straße
Obere Straße
Oskar-von-Miller-Straße
Paul-Gerhardt-Straße
Paul-Rummert-Ring
Rhönstraße
Richard-Wagner-Straße
Robert-Bosch-Straße
Röntgenstraße (zwischen Hafenstraße und Kreisverkehr)
Roßbrunnstraße (zw. Niederwerrner Straße und Rüfferstraße)
Roßmarkt
Rudolf-Diesel-Straße (Stadtgrenze bis Theodor-Vogel-Straße)
Rückertstraße (zw. Mainberger Straße und Am Mühltor)
Rusterberg
Rüfferstraße (nördlich Luitpoldstraße)
Schelmsrasen (Abschnitt zw. Nik.-Hofmann-Straße und Einmündung Mozartstraße)
Schrammstraße (zw. Landwehrstraße und Giegler-Pascha-Straße)
Schultesstraße
Schützenstraße
Sennfelder Bahnhof
Spitalseeplatz (zw. Roßbrunnstraße und Friedrich-Stein-Straße)
Stresemannstraße
Theodor-Vogel-Straße
Theuerbrünnleinsweg
Walther-von-der-Vogelweide-Straße
Werkstraße
Wilhelm-Leuschner-Straße
Wilhelmstraße
Wirsingstraße
Würzburger Straße (im Bereich ihrer Widmung als St 2447)
Zehntstraße

  1. Straßen mit geringer Verkehrsbelastung
    Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte

alle sonstigen öffentlichen Straßen

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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