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Referat III
Bürgerservice
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Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr

Nachtragshaushaltssatzung

der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2016

 

Auf Grund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schweinfurt folgende Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden

 

 

 

bisher

         neu

            Differenz

 

 

 

          €

          €

im Gesamtergebnisplan

 

 

 

 

in den Erträgen

 

-204.516.777

-206.483.277

-1.966.500

in den Aufwendungen

 

224.950.511

226.197.611

1.247.100

Saldo

 

 

20.433.734

19.714.334

-719.400

im Gesamtfinanzplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

197.614.924

199.581.424

1.966.500

in den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

-206.714.917

-207.962.017

-1.247.100

 

 

 

 

 

 

in den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

15.357.176

24.112.176

8.755.000

in den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-38.661.016

-43.593.516

-4.932.500

 

 

 

 

 

 

in den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

13.425.000

13.425.000

0

in den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-361.050

-361.050

0

 

 

 

 

 

 

Saldo Finanzhaushalt

 

-19.339.883

-14.797.983

4.541.900

 

 

der Wirtschaftsplan des Sondervermögens Gebäude des Leopoldina-Krankenhauses

a) im Erfolgsplan

 

 

 

 

 

 

die Erträge

 

unverändert

die Aufwendungen

 

unverändert

 

 

 

 

b) im Vermögensplan

 

 

 

 

 

 

die Einnahmen

 

unverändert

die Ausgaben

 

unverändert

 

 

 

 

der Wirtschaftsplan des Sondervermögens Parkhaus des Leopoldina-Krankenhauses

a) im Erfolgsplan

 

 

 

 

 

 

die Erträge

 

unverändert

die Aufwendungen

 

unverändert

 

 

 

 

b) im Vermögensplan

 

 

 

 

 

 

die Einnahmen

 

unverändert

die Ausgaben

 

unverändert

 

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleibt unverändert.

(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Stadtentwässerung sind nicht vorgesehen.

 

§ 3

 

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleibt unverändert.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung werden nicht festgesetzt

 

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die in der Haushaltssatzung festgesetzt wurden, werden nicht geändert.

 

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird nicht geändert.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung wird nicht geändert.

 

§ 6

 

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft.

 

 

II.

Die Regierung von Unterfranken hat die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan der  Stadt Schweinfurt als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.11.2016 Nr. 12-1512-5-3 gewürdigt. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

 

III.

Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2016 liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in der Zeit vom

8.12. bis 14.12.2016

im Rathaus, Zimmer 253, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Darüber hinaus werden die Haushaltssatzungen und der Haushaltsplan 2016 für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus, Zimmer 254, innerhalb der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 BekV).

Kontakt
Stadt Schweinfurt
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