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Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesstraße B 286 (Schweinfurt - Gerolzhofen); 4-streifiger Ausbau Schweinfurt (A 70) - Schwebheim (Abschnitt 520 Station 0,189 bis Abschnitt 540 Station 0,886; Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+300)
Für das o.a. Bauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3a UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Schweinfurt, Sennfeld, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Schwebheim und Röthlein beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei
Stadt Schweinfurt, Markt 1, 97421 Schweinfurt, Eingangshalle Rathaus vor dem Bürgerservice
in der Zeit
von 28.11.2016 bis 27.12.2016
während der Dienststunden
Montag-Freitag 08:30-12:00 Uhr, Montag-Mittwoch 13:00-16:00 Uhr, Donnerstag 13:00-17:00 Uhr
Außerdem können die ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Planung und Bau“ > Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren > Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren (http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/4/12/03112/index.html) eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis spätestens zum
10.01.2017,
kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Zimmer Nr. 406
oder bei der Anhörungsbehörde
Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, zu erheben bzw. abzugeben.
Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse stadtentwicklungsamt@schweinfurt.de oder poststelle@reg-ufr.bayern.de vorgebracht werden. Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig.
Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf der Stellungnahmefrist, also mit Ablauf des 10.01.2017, ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 3 entsprechend BayVwVfG).
Der Einwendungsschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungsnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben - bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte - sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Unterfranken durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.