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Bekanntmachung gemäß § 3a Satz 2 Hs. 2 UVPG des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG
Die ZF Friedrichshafen AG, Ernst-Sachs-Straße 62, 97424 Schweinfurt, hat bei der Stadt Schweinfurt gemäß § 4 BImSchG einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge am Standort Röntgenstraße 2, 97424 Schweinfurt, Fl. Nr. 1242/41, Gemarkung Schweinfurt, gestellt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG erforderlich gewesen. Diese hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzkriterien zu erwarten sind. Die Stadt Schweinfurt, Bauverwaltungs- und Umweltamt, stellt deshalb gem. § 3a Satz 1 UVPG fest, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die der Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen und die Begründung der Feststellung können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Stadt Schweinfurt, Bauverwaltungs- und Umweltamt, Zimmer 403, Tel. 09721/51-3456, eingesehen werden.
Schweinfurt, 18.11.2016