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Werbeanlagensatzung der Stadt Schweinfurt

Alle Satzungen und Verordnungen der Stadt Schweinfurt als PDF zum Download finden Sie gesammelt hier.

 

Werbeanlagensatzung der Stadt Schweinfurt

vom 28.06.2016

 

Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

 

Präambel

Werbeanlagen prägen in hohem Maß das Erscheinungsbild einer Stadt, sie sollen hinsichtlich Art, Größe, Ort und Anzahl in einem ausgeglichenen Verhältnis zum Orts- und Straßenbild stehen und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Diese Satzung zielt darauf ab, Werbeanlagen mit dem Bild der Altstadt in Einklang zu bringen. Der Altstadtbereich ist wegen seinen historischen und denkmalgeschützten Gebäuden, Gebäude-Ensembles und engen Gassen als Ganzes zu stärken. Ein ansprechendes und qualitätsvolles Erscheinungsbild der Einkaufs- und Geschäftsstraßen in der Altstadt trägt wesentlich dazu bei, dass sich Schweinfurt als attraktive Einkaufsstadt der Region präsentiert. Qualitativ wertvolle und gute Werbung soll geschützt und gefördert werden.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt Anforderungen und Verbote für die Errichtung sowie Anforderungen an die Gestaltung von genehmigungspflichtigen, verfahrensfreien und genehmigungsfrei gestellten ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO sowie Anlagen von nichtwirtschaftlichen Betriebsstätten (Werbeanlagen).

(2) Der Geltungsbereich umfasst den in Anlage 1 eingezeichneten Altstadtbereich der Stadt Schweinfurt. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Von dieser Satzung unberührt bleiben weitergehende gesetzliche Regelungen und Regelungen in sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften, insbesondere anderslautende Regelungen in Bebauungs-plänen. Ferner bleiben abweichende oder weitergehende Anforderungen nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz unberührt.

(4) Werbeanlagen im Sinne des Absatz 1 sind auch Werbeanlagen an Schaufenstern und Fenstern.

(5) Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen an Bushaltestellen sowie Bauzäune und Baugerüste für die Dauer der Bauarbeiten.

 

§ 2 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen müssen nach Anzahl, Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen, Werkstoff, Farben und Beleuchtung so gestaltet sein, dass sie das Erscheinungsbild des Grundstücks und des Gebäudes, auf dem sie errichtet werden, und der sie umgebenden baulichen Anlagen sowie das
Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken. Auf Gebäude und Ensembles im Sinne des Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 Denkmalschutz-gesetz, sowie sonstige bauliche und freiräumliche Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass diese der architektonischen Gliederung des Gebäudes nicht zuwiderlaufen und sich diesem und seinen Bauteilen in ihrer Dimension und Wirkung unterordnen. Insbesondere dürfen Fassadenelemente von Werbeanlagen nicht überdeckt oder überschnitten werden.

(3)  Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(4) Mehrere Werbeanlagen, insbesondere bei mehreren Gewerbeeinheiten in einem Gebäude, müssen so errichtet, angeordnet und gestaltet werden, dass ein einheitliches Gesamtkonzept vorliegt.  Bei mehreren Gewerbeeinheiten in einem Gebäude sind je Gewerbeeinheit und je Fassadenfront eine Fassadenwerbung und ein Ausleger zulässig. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(5) Werbeanlagen dürfen nur an der Fassade im Bereich des Erdgeschosses bis zur Oberkante der Brüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. Für Betriebe, deren Geschäftsräume ausschließlich in den Obergeschossen liegen, kann ausnahmsweise auch eine Anbringung der Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsfeldes des 1. Obergeschosses zugelassen werden.

(6) Unzulässig sind:

a.) Spannplakate, Spannposter, Großtransparente, Fahnen usw. aus Planen, Stoff- oder Kunststoffbahnen, es sei denn, sie werden nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorüber-gehend für höchstens zwei Monate angebracht;

b.) Warenautomaten, die an der Fassade angebracht sind und eine Tiefe von mehr als 40 cm aufweisen.

c.) Werbeanlagen an

aa.) Bäumen und Einfriedungen,

bb.) an und auf Gehsteigflächen,

cc.) geschlossenen Giebelflächen und Erkern, Balkonen, Gesimsen, Verzierungen, Lisenen, Pilastern, Risaliten,

dd.) Dächern, Kaminen, Fenster- und Torrahmungen, Fensterläden, Säulen und Pfeilern,

ee.) technischen Einrichtungen, wie Verteiler- und Schaltkästen, Trafostationen, Postverteiler-schränken, Hydranten und Lichtmasten.

d.) Werbeanlagen als Produktwerbung, insbesondere die Darstellung von Speisen, ausge-nommen Speisekarten der Gastronomie ohne bildliche Darstellung bis zu einer Größe von 0,25 m².

e.) Freistehende Werbeanlagen und Warenautomaten.

 

§ 3 Beleuchtete Werbeanlagen

(1) Beleuchtete Werbeanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer nicht stören und müssen blendfrei ausgeführt werden. Die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein.

(2) Unzulässig sind:

a.) Blink-,  Wechsel-  oder Reflexbeleuchtung

b.) Bild- und Schriftprojektionen auf oder an Fassaden, sowie in den Luftraum abstrahlende Licht- und Laserstrahle

c.) Leuchttransparente (Leuchtwerbekästen)

 

§ 4 Größe und Art der Werbeanlage

(1) Werbung ist nur horizontal als Fassadenbemalung, auf die Fassade montierte Einzelbuchstaben oder als flächige Werbeanlagen zulässig. Sie können auch als Einzelsymbole (Markenzeichen) zugelassen werden. Flächige Werbeanlagen sind nur mit ausgeschnittenen / dekupierten, reliefartig durchgesteckten oder aufgesetzten Buchstaben bzw. Markenzeichen zulässig.

(2) Die Größe der Werbeanlage darf eine Höhe von maximal 60 cm und eine maximale Länge von 3/4 der Fassadenbreite nicht überschreiten. Die Werbeanlage darf nicht mehr als 25 cm vor die Fassade vortreten, im Erdgeschossbereich bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 10 cm.

 

§ 5 Ausleger als Werbeanlagen

(1) Ausleger sind Werbeanlagen, die im rechten Winkel zur Gebäudewand angebracht werden.

(2) Die Ausladung von Auslegern darf einen Abstand von maximal 80 cm ab Außenwand des Gebäudes nicht überschreiten. Die Ausleger dürfen nicht höher als 60 cm und tiefer als 10 cm sein.

 

§ 6 Werbeanlagen an Schaufenstern und Fenstern

(1) Eine Beklebung von Schaufenstern oder Fenstern ist grundsätzlich nur im Bereich des Erd-geschosses zulässig. Schaufensterscheiben dürfen bis zu 1/3 der Glasfläche beklebt werden. Sonstige Fensterscheiben dürfen bis zu 1/4 der Glasfläche beklebt werden. Die Beklebung darf nur von innen erfolgen.

(2) Betriebe, die ausschließlich in Obergeschossen ansässig sind, dürfen die Fenster bis zu 1/4 der Glasfläche je Fenster zu Werbezwecken bekleben, wenn die Anbringung einer Werbeanlage an der Fassade im Bereich des Erdgeschosses oder des Brüstungsbereiches des ersten Obergeschosses nicht möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden.

 

§ 7 Unterhalts- und Beseitigungspflicht

(1) Für den ordnungsgemäßen Zustand der Werbeanlagen sind der Betreiber der Werbeanlage sowie der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Werbeanlage betrieben wird, verantwortlich und zum Unterhalt verpflichtet.

(2) Beschädigte Werbeanlagen sind instand zu setzen. Werbeanlagen sind spätestens sechs Wochen nach Aufgabe der beworbenen Nutzung zu entfernen.

 

§ 8 Abweichungen

Die Bauaufsichtsbehörde kann schriftlich beantragte Abweichungen von Anforderungen dieser Satzung nach Art. 63 BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.       
Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO bleibt unberührt. 

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße von bis zu 500.000 Euro kann nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Anforderungen der §§ 2 bis 6 dieser Satzung Werbeanlagen errichtet, aufstellt oder anordnet.

 

§ 10 Bestehende Werbeanlagen

(1) Bestehende genehmigte und rechtmäßig errichtete Werbeanlagen werden von dieser Satzung nicht berührt und genießen Bestandsschutz.

(2) Werden bestehende Werbeanlagen wesentlich geändert oder erneuert, gelten für die Änderung oder Erneuerung die Anforderungen dieser Satzung.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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