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Das Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH, Gustav-Adolf-Straße 8, 97422 Schweinfurt, hat die Änderungsgenehmigung auf Ersatz von drei bestehenden Blockheizkraftwerken durch vier neue Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 3,552 MW (jeweils 888 kW) gemäß § 16 BImSchG auf dem Betriebsgrundstück Gustav-Adolf-Straße 8, Fl. Nr. 7854 der Gemarkung Schweinfurt, beantragt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlich gewesen. Diese hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzkriterien zu erwarten sind. Die Stadt Schweinfurt, Bauverwaltungs- und Umweltamt, stellt deshalb gem. § 3a Satz 1 UVPG fest, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die der Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen und die Begründung der Feststellung können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Stadt Schweinfurt, Bauverwaltungs- und Umweltamt, Zimmer 312, Tel. 09721/51-3456, eingesehen werden.
Schweinfurt, 09.12.2015
STADT SCHWEINFURT
Im Auftrag
gez.
D u s k e
Oberverwaltungsrat