Das derzeit als selbstverständlich wahrgenommene Recyclingsystem wurde erst in den 90er Jahren durch private (Schrott-) Händler etabliert, um Rohstoffe in Form von Abfällen wirtschaftlich zu nutzen und gleichzeitige in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen. Mit In-Kraft-Treten des KrWG zum 01.06.2012 wurden solche Sammlungen erstmals anzeigepflichtig. Um Ihnen als Sammler die Anzeige zu erleichtern, stehen Ihnen hier die entsprechenden städtischen Formulare zur Verfügung.
Gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG
Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG
Vorsorglich wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Maklern von nicht gefährlichen Abfällen verwiesen.