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Beförderungserlaubnis

Der Transport von gefährlichen Abfällen hat bisher einer Transportgenehmigung gemäß § 49 Krw-/AbfG erfordert. Gleiches galt analog für Makler gemäß § 50 Krw-/AbfG. Zur Vereinfachung wurde mit Einführung des neuen KrWG zum 01.06.2012 die genehmigungspflichtigen Tatbeständen zum Umgang und Transport mit gefährlichen Abfällen zu einem zusammengefasst. Hierfür wurde das Instrument der Beförderungserlaubnis eingeführt.

Antrag gemäß Beförderungserlaubnisverordnung

 

Hinweis: Falls Sie bereits im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung sind, ist diese erst nach Ablauf ihrer Befristung zu erneuern.

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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