„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (§ 1 Sozialgesetzbuch VIII).
Der Hilfeanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für junge Volljährige ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis höchstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten reichen von ambulanten, über teilstationäre bis hin zu stationären Hilfen. Das Stadtjugendamt berät über die geeigneten bzw. die notwendigen Maßnahmen; gemeinsam mit den Eltern/Personensorgeberechtigten wird ein Plan für die Hilfeleistung aufgestellt.
Insbesondere kommen folgende Hilfemaßnahmen in Betracht:
Erziehungsberatung
Für die Inanspruchnahme der Erziehungsberatung (ambulante Leistung) ist im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe keine vorherige Antragstellung beim Jugendamt erforderlich. Erziehungsberatungsstellen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung elterlicher Erziehungskompetenzen. Multidisziplinäre Fachteams unterstützen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und/oder familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren. Von der Geburt bis ins Erwachsenenalter werden differenzierte entwicklungsbegleitende Unterstützungs- und Beratungsleistungen zu allen Lebens- und Problemlagen angeboten. Große Bedeutung kommt der Arbeit der Erziehungsstellen u. a. im Bereich Trennung und Scheidung zu. Insbesondere gilt dies für hochstrittige Konflikte, die eine enge Kooperation von Jugendamt, Erziehungsberatungsstelle und Familiengericht erfordern (Trennung- und Scheidungsberatung).
Soziale Gruppenarbeit
Die Soziale Gruppenarbeit (ambulante Leistung) soll älteren Kindern und Jugendlichen helfen, durch soziales Lernen in der Gruppe Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme zu überwinden.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (ambulante Leistung) soll Minderjährigen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen Rat und Hilfe geben und unter Aufrechterhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (ambulante Leistung) unterstützt Familien durch intensive Betreuung und Begleitung bei ihren Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen und der Lösung von Konflikten und Krisen sowie beim Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Sozialpädagogische Familienhilfe bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Erziehung in einer Tagesgruppe
In einer Tagesgruppe (teilstationäre Leistung) wird die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe gefördert. Die Betreuung erfolgt insbesondere in sozialpädagogischen und heilpädagogischen Tagesstätten. Durch die Begleitung der schulischen Förderung und der Elternarbeit wird der Verbleib des Kindes in der Familie unterstützt.
Vollzeitpflege
Sind Eltern zur Erziehung eines Kindes nicht in der Lage, so kann die Unterbringung ihres Kindes für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer in einer anderen Familie eine geeignete Hilfe darstellen (stationäre Leistung).
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
Heime für Minderjährige bieten ausdifferenzierte Betreuungsformen für Kinder und Jugendliche, die außerhalb der eigenen Familie untergebracht werden (stationäre Leistung). Grundsätzlich wird die Rückkehr in die Herkunftsfamilie angestrebt oder der junge Mensch auf ein selbständiges Leben vorbereitet. Elternarbeit ist hierbei stets wichtig und deshalb konzeptioneller Bestandteil.
Sonstige Hilfen
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Hilfeform, die sich speziell an Jugendliche richtet, die bei der Findung einer eigenen Rolle im sozialen Leben unterstützt werden müssen.
Für Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, kann gemäß § 19 Sozialgesetzbuch gemeinsam mit dem Kind die Unterbringung einer Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung gewährt werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat.
Die Eingliederungshilfe hilft seelisch behinderten oder von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen, wenn die seelische Gesundheit von dem typischen Zustand über eine längere Zeit abweicht und die Teilhabe am Leben beeinträchtigt ist oder dies droht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit einem fachpädagogischen oder fachärztlichen Gutachten zu belegen.
Die Eingliederungshilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- teilstationär in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- stationär durch geeignete Pflegepersonen,
- stationär in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
Rechtsgrundlage:
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Antragstellung:
Die Antragstellung auf Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe, bzw. Eingliederungshilfe erfolgt im Rahmen eines Beratungs- und Erörterungsgesprächs mit den sozialpädagogischen Fachkräften des Stadtjugendamtes, sozialer Dienst. Der vorgesehenen Hilfemaßnahme müssen die Personensorgeberechtigten des jungen Menschen, bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts also beide Elternteile, per schriftlicher Erklärung zustimmen. Junge Volljährige stellen ihren Antrag in eigener Person.
Kosten:
Die Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII sind grundsätzlich kostenfrei. Sofern allerdings für den jungen Menschen teilstationäre oder stationäre Hilfe geleistet wird, kann der in § 92 Sozialgesetzbuch VIII genannte Personenkreis, je nach Art der geleisteten Hilfe, unter Zugrundelegung der Einkommens- und ggf. Vermögensverhältnisse zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Dies betrifft in erster Linie die Eltern des jungen Menschen, kann aber unter Umständen auch bei dem jungen Menschen selbst oder bei Ehegatten und Lebenspartnern zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zur Kostenbeteiligung erhalten Sie beim Stadtjugendamt Schweinfurt, wirtschaftliche Jugendhilfe.
Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem betreffenden jungen Menschen entfällt, wenn und solange das Jugendamt im Wege der Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch VIII den Unterhalt und die Versorgung des jungen Menschen außerhalb des Haushalts des/der Unterhaltsverpflichteten sicherstellt.
Zuständigkeiten:
Stadt Schweinfurt
Stadtjugendamt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Gebäude: Rathaus
Telefon: (0 97 21) 51-0
Email: jugendamt@schweinfurt.de
Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe: bei Fragen zur Zuständigkeit, zur Kostenheranziehung, zum Pflegegeld, zur Bescheiderteilung und zu Kostenabrechnungen
Abteilung sozialer Dienst: bei Fragen zum Hilfebedarf, zur Antragstellung sowie für die fachliche Beratung in Erziehungsfragen
Mo. | 08:00 | 12:00 | 13:00 | 16:30 |
Di. | 08:00 | 12:00 | 13:00 | 16:30 |
Mi. | 08:00 | 12:00 | 13:00 | 16:30 |
Do. | 08:00 | 12:00 | 13:00 | 16:30 |
Fr. | 08:00 | 12:00 |