Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gelten neben den allgemeinen Bedingungen weitere Anspruchsvoraussetzungen. Bitte erfragen Sie diese bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle.
Allgemeine Voraussetzung:
Der andere Elternteil
• entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
• ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
• ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
Das Kind
• muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
• erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.
Kein Anspruch besteht, wenn z.B.
• beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
• der betreuende Elternteil wieder heiratet,
• das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.
Unterhaltsvorschussleistungen sind eine vorrangige Leistung, d. h. dass Sie beim Bezug von den Leistungen des SGB II aufgefordert werden, UVG zu beantragen. UVG wird nach der Bewilligung angerechnet und nicht ergänzend gezahlt.
Antrag und Merkblatt sowie Datenschutzhinweise zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Mo. | 08:30 | 12:00 | ||
Di. | 08:30 | 12:00 | ||
Mi. | 08:30 | 12:00 | ||
Do. | 08:30 | 12:00 | ||
Fr. | 08:30 | 12:00 | ||
Telefonische Erreichbarkeit: Mo - Mi: 08:00 - 16:30 Uhr; Do: 08:00 - 17:00 Uhr; Fr: 08:00 - 13:00 Uhr |