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Stadt Schweinfurt
Verordnung der Stadt Schweinfurt über die Ausübung des
Gemeingebrauchs am Baggersee am Schweinfurter Kreuz
in der Stadt Schweinfurt
(Baggersee-Verordnung)
vom 07.03.2017 (SWTB vom 14.03.2017, S. 20)
Stadtratsbeschluss: 31.01.2017
Die Stadt Schweinfurt erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 4 und 73 Bayer. Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBI. 2010, S. 66) folgende
V e r o r d n u n g:
§ 1
Gemeingebrauch
Die Ausübung des Gemeingebrauchs (§ 25 Wasserhaushaltsgesetz, Art. 18 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz) am Baggersee am Schweinfurter Kreuz in Schweinfurt wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen beschränkt bzw. verboten:
Es ist verboten,
1. sich im See mit Seife oder ähnlichen Reinigungsmitteln zu waschen;
2. Gegenstände aller Art mit oder ohne Reinigungsmittel zu waschen;
3. Haustiere im See schwimmen zu lassen oder zu reinigen;
4. in der Zeit vom 01. Juni mit 15. September und vom 01. November mit 31. März jeden Jahres den See über die Einschränkungen des Bayer. Wassergesetzes hinaus mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, insbesondere mit Booten aller Art, zu befahren. Die Stadt Schweinfurt kann durch schriftlichen Bescheid unter Auflagen und Bedingungen Ausnahmen widerruflich zulassen, wenn und soweit dadurch Gefahren für Leben und Gesundheit nicht entstehen. Auch mit einer Ausnahmegenehmigung dürfen die durch Bojen abgegrenzten ufernahen Seeflächen nicht befahren werden. Die Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Stegen) anlegen. Die Beschränkungen gem. Nr. 4 Satz 1 gelten nicht für die Benutzung von Luftmatratzen und kleinen aufblasbaren Gummi- und Kunststoffbooten. Luftmatratzen und aufblasbare Boote dürfen nur im Bereich der nord- und südöstlichen Bade-Ufer zu Wasser und
wieder an Land gebracht werden;
5. elektrisch angetriebene Modellboote, -fluggeräte und -fahrzeuge oder Modellsegelboote zu betreiben, soweit deren Geschwindigkeit oder Lautstärke andere gefährden kann oder erheblich belästigt;
6. den Baggersee zu nutzen, soweit die Nutzung den Maßgaben von Benutzungssperren, die gem. § 5 der Satzung der Stadt Schweinfurt über die Benutzung der „Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz“ in der jeweils gültigen Fassung angeordnet werden, widerspricht.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) einem Verbot nach § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
b) eine nach § 1 Nr. 4 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
2. Ordnungswidrigkeiten können bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und bei
Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21.08.1973 (Amtsblatt S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.11.2001 (SWTB 28.11.2001), außer Kraft.
Schweinfurt, 07.03.2017
STADT SCHWEINFURT