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Für Sie zuständig

Referat III
Wahlen
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 51-3326
wahlen@schweinfurt.de

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Telefonische Erreichbarkeit:

Mo. 8:00  -  16:30
Di. 8:00  - 16:30
Mi. 8:00  - 16:30
Do. 8:00  - 17:00
Fr.  8:30  - 13:00

Informationen des Kreiswahlleiters

Die Wahlkreiseinteilung und Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen sowie alle relevanten Rechtsgrundlagen sind hier abrufbar. Bitte achten Sie auf mögliche Änderungen.


Hier finden Sie die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gemäß § 32 Bundeswahlordnung (BWO).
 

Änderung & konsolidierte Fassung

Die Änderungen zur Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen entnehmen Sie bitte hier.
Die konsolidierte Fassung können Sie hier herunterladen.
 


Wahlkreiseinteilung

Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist am 14. März 2024 in Kraft getreten.
Die kreisfreie Stadt Schweinfurt und die Landkreise Kitzingen und Schweinfurt bilden zusammen den Wahlkreis 249 Schweinfurt.
Hierexterner Link finden Sie die Karte des Wahlkreises.


Kreiswahlleitung

Die Kreiswahlleitung für den gesamten Wahlkreis 249 liegt bei der Stadt Schweinfurt. Durch die Regierung von Unterfranken wurden zum Kreiswahlleiter bzw. dessen Stellvertreter ernannt:

Kreiswahlleiter:
Jan von Lackum
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 51-777
E-Mail: wahlen@schweinfurt.de

Stellv. Kreiswahlleiter:
Michael Balling
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 51-3300
E-Mail: wahlen@schweinfurt.de


Wie bewerbe ich mich als Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber? 

Für die Nominierung von Einzelbewerberinnen und -bewerbern sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei Unterzeichnende haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.

Rechtsgrundlagen:
§ 19, § 20 Abs. 3, § 52 Bundeswahlgesetz
§ 34 Abs. 1, 3, 4 Bundeswahlordnung


Wie läuft das Aufstellungsverfahren für Parteibewerberinnen und –bewerber?

Mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestagswahl darf seit dem 27. Juni 2024 begonnen werden.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung darf frühestens 29 Monate seit dem 27. März 2024 erfolgen. Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde gelegt werden.
Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerberinnen bzw. -bewerbern gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:

  • Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  • Bewerber bzw. Bewerberinnen und Vertreter bzw. Vertreterinnen für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden.
  • Jeder bzw. jede an der Versammlung stimmberechtigte Teilnehmende ist vorschlagsberechtigt.
  • In der Versammlung muss den Bewerberinnen bzw. Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit (i.d.R. ca. 10 Minuten) vorzustellen.
  • Die Wahlen der Bewerber bzw. Bewerberinnen und der Vertreter bzw. Vertreterinnen für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.

Hinsichtlich der kürzlich erfolgten Änderungen des Parteiengesetzes (PartG), insbesondere des § 9 über die Mitglieder- und Vertreterversammlung, ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 9 Absatz 1 PartG erlaubt nun auch das hybride oder virtuelle Zusammentreten des Parteitags. Die hier genannte Vertreterversammlung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen oder besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags gemäß § 21 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG). Dies gilt auch für mehrstufige Vertreterwahlen. Nach wie vor sind alle Wahlen zur (Vorstufe einer) Aufstellung eines Wahlvorschlags allein in Präsenz zulässig (§ 17 PartG bzw. § 21 Absatz 3 Satz 1 BWG).

Rechtsgrundlagen:
§ 21, § 27 Bundeswahlgesetz


Wer muss Unterstützungsunterschriften sammeln und wie viele?
Sogenannte „nicht etablierte Parteien“, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Die Formulare für Unterstützungsunterschriften gibt der Kreiswahlleiter aus.


Wo sind Wahlvorschläge einzureichen?

Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 21. Juli 2025, bis 18:00 Uhr bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung in Schriftform einzureichen.
Rechtsgrundlage:
§ 19 Bundeswahlgesetz


Welche Vordrucke sind mit einem Kreiswahlvorschlag einzureichen?
Folgende Vordrucke sind in Schriftform und im Original bei der zuständigen Kreiswahlleitung einzureichen:

  1. Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur Bundeswahlordnung)
  2. Mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 zur Bundeswahlordnung) einschließlich der Bescheinigungen des Wahlrechts oder separat (noch Anlage 14 zur Bundeswahlordnung)
  3. Zustimmungserklärung und (bei Bewerber einer Partei) Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Anlage 15 zur Bundeswahlordnung)
  4. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur Bundeswahlordnung)
  5. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 zur Bundeswahlordnung)
  6. Versicherung an Eides statt (Anlage 18 zur Bundeswahlordnung)

Rechtsgrundlagen:

§§ 18 - 28 Bundeswahlgesetz
§§ 32 - 43 Bundeswahlordnung


Weiterführende Links:

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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