Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. | 8:00 - | 16:30 |
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Hier finden Sie die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gemäß § 32 Bundeswahlordnung (BWO).
Änderung & konsolidierte Fassung
Die Änderungen zur Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen entnehmen Sie bitte hier.
Die konsolidierte Fassung können Sie hier herunterladen.
Wahlkreiseinteilung
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist am 14. März 2024 in Kraft getreten.
Die kreisfreie Stadt Schweinfurt und die Landkreise Kitzingen und Schweinfurt bilden zusammen den Wahlkreis 249 Schweinfurt.
Hier finden Sie die Karte des Wahlkreises.
Kreiswahlleitung
Die Kreiswahlleitung für den gesamten Wahlkreis 249 liegt bei der Stadt Schweinfurt. Durch die Regierung von Unterfranken wurden zum Kreiswahlleiter bzw. dessen Stellvertreter ernannt:
Kreiswahlleiter:
Jan von Lackum
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 51-777
E-Mail: wahlen@schweinfurt.de
Stellv. Kreiswahlleiter:
Michael Balling
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 51-3300
E-Mail: wahlen@schweinfurt.de
Wie bewerbe ich mich als Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber?
Für die Nominierung von Einzelbewerberinnen und -bewerbern sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei Unterzeichnende haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Rechtsgrundlagen:
§ 19, § 20 Abs. 3, § 52 Bundeswahlgesetz
§ 34 Abs. 1, 3, 4 Bundeswahlordnung
Wie läuft das Aufstellungsverfahren für Parteibewerberinnen und –bewerber?
Mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestagswahl darf seit dem 27. Juni 2024 begonnen werden.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung darf frühestens 29 Monate seit dem 27. März 2024 erfolgen. Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde gelegt werden.
Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerberinnen bzw. -bewerbern gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:
Hinsichtlich der kürzlich erfolgten Änderungen des Parteiengesetzes (PartG), insbesondere des § 9 über die Mitglieder- und Vertreterversammlung, ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 9 Absatz 1 PartG erlaubt nun auch das hybride oder virtuelle Zusammentreten des Parteitags. Die hier genannte Vertreterversammlung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen oder besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags gemäß § 21 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG). Dies gilt auch für mehrstufige Vertreterwahlen. Nach wie vor sind alle Wahlen zur (Vorstufe einer) Aufstellung eines Wahlvorschlags allein in Präsenz zulässig (§ 17 PartG bzw. § 21 Absatz 3 Satz 1 BWG).
Rechtsgrundlagen:
§ 21, § 27 Bundeswahlgesetz
Wer muss Unterstützungsunterschriften sammeln und wie viele?
Sogenannte „nicht etablierte Parteien“, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Die Formulare für Unterstützungsunterschriften gibt der Kreiswahlleiter aus.
Wo sind Wahlvorschläge einzureichen?
Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 21. Juli 2025, bis 18:00 Uhr bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung in Schriftform einzureichen.
Rechtsgrundlage:
§ 19 Bundeswahlgesetz
Welche Vordrucke sind mit einem Kreiswahlvorschlag einzureichen?
Folgende Vordrucke sind in Schriftform und im Original bei der zuständigen Kreiswahlleitung einzureichen:
Rechtsgrundlagen:
§§ 18 - 28 Bundeswahlgesetz
§§ 32 - 43 Bundeswahlordnung
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