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Der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung am 21. Februar mehrheitlich für eine Aufhebung der städtischen Baumschutzverordnung ausgesprochen.
Aufgrund der Berichterstattung zu diesem Thema, die zu vermehrten Nachfragen in der Stadtverwaltung geführt hat, wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung durch den getroffenen Beschluss noch nicht aufgehoben wurde.
Für die Aufhebung der Baumschutzverordnung ist der Erlass einer Aufhebungsverordnung erforderlich. Die Aufhebungsverordnung muss ein vorgeschaltetes förmliches Änderungsverfahren durchlaufen, bei dem der Naturschutzbeirat sowie die Naturschutzverbände zu beteiligen sind. Dieses Verfahren wird einige Monate in Anspruch nehmen.
Die Stadt Schweinfurt weist daher vorsorglich darauf hin, dass die bisherige Baumschutzverordnung bis zum Inkrafttreten einer Aufhebungsverordnung – welche ebenfalls vom Stadtrat zu beschließen ist – weiterhin gilt. Beabsichtigte Baumfällungen müssen daher weiterhin wie bisher beantragt werden; sie werden wie in der Vergangenheit bearbeitet.
Von der Aufhebung der Baumschutzverordnung ebenfalls nicht betroffen sind gesetzliche Regelungen. Das gilt insbesondere für § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach dieser Vorschrift dürfen außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Grundstücke stehende Bäume sowie Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres grundsätzlich nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
zuletzt geändert: 22.02.2017