Folgende Basisschutzmaßnahmen gelten für den Zeitraum 03. April bis 28. Mai 2022:
Maskenpflicht
Die FFP2-Maskenpflicht gilt noch in bestimmten Bereichen.
1. im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
2. in nachfolgenden Einrichtungen:
• Arztpraxen,
• Krankenhäusern,
• Einrichtungen für ambulantes Operieren,
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
• Dialyseeinrichtungen,
• Tageskliniken,
• Rettungsdiensten
• sowie nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder
vergleichbare Einrichtungen mit Ausnahme heilpädagogischer Tagesstätten.
• Darüber hinaus gilt die FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Darüber hinaus gilt die FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Im Übrigen wird in geschlossenen Räumlichkeiten zumindest das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske empfohlen.
Per Hausrecht können Geschäftsinhaber und Einrichtungen die Maskenpflicht weiterhin aufrecht erhalten. In allen Einrichtungen und Verwaltungsgebäuden der Stadt Schweinfurt bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen.
Ausnahmen
Befreit von der Maskenpflicht sind weiterhin
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen, insbesondere eine Maskenpflicht, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. So können Basisschutzmaßnahmen, auch wenn sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben werden, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahr als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden.
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Der Zugang zu
Konkret bedeutet das:
einen negativen Testnachweis erbringen (PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder einen unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttest).
In Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Besucherinnen und Besucher, Betreiberinnen und Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur Zutritt erhalten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
Schulen und Kinderbetreuung
Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind geöffnet.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht entfällt.
Testpflicht
Die Testpflicht entfällt seit dem 1. Mai 2022. Dies gilt sowohl für die bisher erforderlichen regelmäßigen Testungen als auch für die Testungen, die nach einem Infektionsfall in einer Klasse oder Betreuungsgruppe erforderlich waren.
Fragen zu den neuen Regelungen?
Um Bürgeranfragen zeitnah und zielführend beantworten zu können, sind im Folgenden die wichtigsten Zuständigkeiten dargestellt. Aufgrund der Fülle der Anfragen wird empfohlen, zunächst die vorhandenen Online-Informationsseiten der Behörden zu nutzen. Sofern sich hierüber ein Anliegen nicht klären lässt, gibt es weiterhin die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail Auskunft zu erhalten.
Verordnungsgeber ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern gibt die Maßnahmen zentral für alle bayerischen Städte und Kommunen vor. Antworten auf häufig gestellte Fragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie weiterführende Informationen rund um aktuelle Regelungen und die Corona-Pandemie allgemein werden daher auch zentral über die Webseite des StMGP bereitgestellt sowie auf der FAQ-Seite des Ministeriums
.
Das bayerische Gesundheitsministerium erreichen Sie zudem telefonisch unter der Rufnummer 089 / 5402330 sowie unter 0911 / 215420.
Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Fragen erhalten, können Sie sich gerne an die entsprechende Abteilung der für Sie zuständigen Kommunalbehörde wenden. Ihre wichtigsten Ansprechpartner sowie Möglichkeiten der Kontaktaufnahme werden im Folgenden genannt.
Wann sollte ich mich ans Ordnungsamt wenden und wer ist für mich zuständig?
Das Ordnungsamt ist der zentrale Ansprechpartner bei Fragen zu den Corona-Regelungen (z.B. zum Thema Zutrittsbeschränkungen wie 2G / 3G).
Für Bürger und Bürgerinnen der Stadt Schweinfurt:
Tel. 09721/51-0, E-Mail: ordnungsamt@schweinfurt.de
(erreichbar: Mo-Mi 08:00-16:30 Uhr, Do 08:00-17:00 Uhr, Fr 08:30-13:00 Uhr)
Wann sollte ich mich ans Gesundheitsamt Schweinfurt wenden?
Das Gesundheitsamt Schweinfurt ist zentraler Ansprechpartner bei gesundheitlichen Fragen zum Thema "Corona" (z.B. bei den Themen Quarantäne-Bestimmungen, Regelungen für enge Kontaktpersonen, Testmöglichkeiten).
Kontakt:
Tel. 09721/55-745
Fax 09721/55-737
Kontaktformular: www.landkreis-schweinfurt.de/gesundheitsamt
Reiserückkehrer können Ihre Fragen per E-Mail an ga-einreise@lrasw.de senden.
Weitere Informationen für (Ein-)Reisende finden Bürgerinnen und Bürger unter www.landkreis-schweinfurt.de/einreise
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Samstag / Sonntag / Feiertage 10:00 - 14:00 Uhr
Informationen zum Testangebot: www.schweinfurt.de/coronatest
Informationen zum Impfangebot: www.schweinfurt.de/coronaimpfung
Diese Übersicht fasst die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen zusammen. Rechtsverbindlich ist die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Das Corona-Geschehen ist weiterhin sehr dynamisch. Wir bemühen uns um größtmögliche Aktualität, diese Übersicht erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: 04. April 2022