Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.
Grundsätzlich wird vom Familiengericht bestellt. Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund.
Eine wesentliche Aufgabe liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der Mutter steht die Personensorge für das Kind neben dem Amtsvormund zu. Sie ist jedoch nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt, bei Meinungsverschiedenheit geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Termine nach telefonischer Vereinbarung.
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Di. | 08:00 | 12:00 | 13:00 | 16:30 |
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