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Für Sie zuständig

Referat III
Bürgerservice
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 51-0
Fax: 09721 / 51-266
buergerservice@schweinfurt.de

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Öffnungszeiten:

Mo. 8:00  -  18:00
Di. 8:00  - 18:00
Mi. 8:00  - 18:00
Do. 8:00  - 18:00
Fr.  8:30  - 16:00
1. Samstag im Monat  9:30 - 12:00

Telefonische Erreichbarkeit:

Mo. 8:00  -  16:30
Di. 8:00  - 16:30
Mi. 8:00  - 16:30
Do. 8:00  - 17:00
Fr.  8:30  - 13:00

Leistungen

Sie sind auf der Suche nach Ansprechpartnern bei der Stadt Schweinfurt? Sie möchten einen Behördengang online abwickeln? Unser Bürgerserviceportal hilft Ihnen weiter! Wählen Sie alternativ aus unserem A-Z Stichwortverzeichnis oder aus unseren Themenblöcken (den sogenannten Lebenslagen). Zahlreiche Behördengänge können Sie bequem von zu Hause erledigen oder den Antrag vor Ihrem Besuch im Rathaus online (vor-)ausfüllen. Für welche Bürgerdienste eine digitale Abwicklung bereits komplett möglich ist, sehen Sie hier. Selbstverständlich können Sie viele Angelegenheiten auch gerne im Bürgerservice im Rathausfoyer erledigen. 

Hier finden Sie alle Leistungen und Services der Stadt Schweinfurt. Bitte wählen Sie aus dem A-Z Index oder nutzen Sie die Suchfunktion.

Unterhaltsvorschuss (UVG)

Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten.

Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gelten neben den allgemeinen Bedingungen weitere Anspruchsvoraussetzungen. Bitte erfragen Sie diese bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle.
 
Allgemeine Voraussetzung:

Der andere Elternteil

• entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
• ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
• ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

Das Kind

• muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
• erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.

Kein Anspruch besteht, wenn z.B.

• beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
• der betreuende Elternteil wieder heiratet,
• das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.
 

Unterhaltsvorschussleistungen sind eine vorrangige Leistung, d. h. dass Sie beim Bezug von  den Leistungen des SGB II aufgefordert werden, UVG zu beantragen. UVG wird nach der Bewilligung angerechnet und nicht ergänzend gezahlt. 

Antrag und Merkblatt sowie Datenschutzhinweise zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
 

Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss erhalten Sie auch auf folgenden Webseiten:

BMFSFJ externer Link

StMAS externer Link

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Referat V

Verwaltung

Markt 1
97421 Schweinfurt

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Telefonische Erreichbarkeit: Mo - Mi: 08:00 - 16:30 Uhr; Do: 08:00 - 17:00 Uhr; Fr: 08:00 - 13:00 Uhr


Ihr Kontakt
Kontakt Stadtjugendamt
 Telefon: 09721 / 51-7802
 Fax: 09721 / 51-7804


Kontakt
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Markt 1
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Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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