Anmeldung
Benutzername
Passwort
 
Neu anmelden Passwort vergessen?
Für Sie zuständig

Referat III
Bürgerservice
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 51-0
Fax: 09721 / 51-266
buergerservice@schweinfurt.de

Adresse in Karte anzeigen

Öffnungszeiten:

Mo. 8:00  -  18:00
Di. 8:00  - 18:00
Mi. 8:00  - 18:00
Do. 8:00  - 18:00
Fr.  8:30  - 16:00
1. Samstag im Monat  9:30 - 12:00

Telefonische Erreichbarkeit:

Mo. 8:00  -  16:30
Di. 8:00  - 16:30
Mi. 8:00  - 16:30
Do. 8:00  - 17:00
Fr.  8:30  - 13:00

Satzung über die Benutzung der „Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz"

Alle Satzungen und Verordnungen der Stadt Schweinfurt als PDF zum Download finden Sie gesammelt hier.

 

Satzung über die Benutzung der „Erholungsanlage Baggersee am
Schweinfurter Kreuz

(Baggerseesatzung)

Stadtratsbeschluss: 31.01.2017

Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 folgende

Satzung
über die Benutzung der "Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz"
(Baggerseesatzung)
 

§ 1

Gegenstand der Satzung

  1. Die Stadt Schweinfurt betreibt in der Nähe der Kreuzung Bundesstraße 286/ Bundesautobahn A70 ("Schweinfurter Kreuz") eine Erholungsanlage als öffentliche Einrichtung. Diese besteht aus einem 26 ha großen Baggersee (öffentliches Gewässer) und einer 15 ha großen Landfläche. Die Begrenzung der Erholungsanlage ist aus dem Plan ersichtlich, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Die Anlage dient der Erholung der Bevölkerung, der See insbesondere zum Baden und zu sonstiger wassersportlicher Betätigung, soweit der Gemeingebrauch nicht durch Verordnung nach Art. 18 des Bayerischen Wassergesetzes eingeschränkt ist.

 

§ 2

Benutzen der Erholungsanlage

  1. Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet.
  2. Die Benutzung der Verkehrsflächen, die während des Winters nicht geräumt oder gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr; gleiches gilt für das Betreten des zugefrorenen Sees.

 

§ 3

Verhalten in der Erholungsanlage

  1. Die Benutzer sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Reinlichkeit in der Erholungsanlage gefährdet, gegen die guten Sitten verstößt oder ihrem Widmungszweck widerspricht.
  2. Insbesondere ist den Benutzern untersagt:
    1. das Verunreinigen der Anlage sowie das Umstoßen, Beschädigen, Entfernen oder sonstige Verändern von Anlageneinrichtungen, insbesondere von Bänken und Hinweistafeln;
    2. das Fahren, Schieben und Abstellen von Kraftfahrzeugen einschließlich Wohnwagen, sowie das Reiten; ausgenommen sind die Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind;
    3. das Besteigen von Bäumen, Bauwerken oder sonstigen Einrichtungen, soweit diese nicht für diese Zwecke erstellt oder freigegeben sind;
    4. das Einschlagen von Pflöcken und Stangen sowie das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen;
    5. das Abweiden, Abmähen oder Abernten sowie das Abreißen, Abschneiden und auf andere Weise Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen
    6. das Zelten
    7. das Errichten und Betreiben von offenen Feuerstellen; das Grillen ist auf den für diesen Zweck bereitgestellten Flächen zulässig;
    8. das Benutzen von Sport- und Spielgeräten, die geeignet sind, andere zu verletzen sowie von Bällen; ausgenommen sind weiche Kunststoff- und Softbälle, auf dem Volleyballfeld auch Volleybälle aus Leder;
    9. das Freilaufenlassen und Baden von Haustieren; in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. jeden Jahres ist darüber hinaus das Mitführen von Hunden verboten;
    10. das Lagern auf der Insel und an und hinter den südwestlichen und nordwestlichen Steilufern; dies gilt nicht für befugte Fischereiausübung;
    11. der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, die Aufnahme von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen; dies gilt nicht für die von der Stadt oder in ihrem Auftrag bereitgestellten Verkaufseinrichtungen;
    12. das Betreiben jeglicher Art von Werbung;
    13. das Benutzen von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, wenn andere dadurch belästigt werden können;
    14. das Waschen von Kraftfahrzeugen;
    15. das Verrichten der Notdurft außerhalb der Sanitäreinrichtungen;
    16. das Betteln;
    17. der Alkoholkonsum, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, die Allgemeinheit oder Dritte erheblich zu belästigen;
    18. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln;
    19. das Betreiben von Modellbooten, -fluggeräten und -fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, sowie das Betreiben elektrisch angetriebener Modelle,  soweit deren Lautstärke andere erheblich belästigt;
    20. das Füttern von Wasservögeln;
    21. die Benutzung von Spiel- und Sporteinrichtungen nach Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch ab 22.00 Uhr.
       

§ 4

Anordnungen im Einzelfall; Platzverweis

  1. Den Anordnungen der von der Stadt für die Überwachung und Kontrolle eingesetzten Personen sowie der Polizei zum Vollzug dieser Satzung ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Wer in schwerwiegender Weise oder trotz Mahnung den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Erholungsanlage für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

 

§ 5

Benutzungssperre

Die Erholungsanlage sowie einzelne Teile oder Einrichtungen derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. Das gilt insbesondere dann,  wenn dies zu ihrer Instandhaltung, zur Vermeidung übermäßiger Verschmutzungen, zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit oder aus sonstigem wichtigem Grund erforderlich ist. In diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

 

§ 6

Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

 

§ 7

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann die Stadt diesen nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen oder beseitigen lassen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzuge besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes dringend geboten ist.

 

§ 8

Befreiungen

Auf Antrag kann eine Befreiung von den Verboten des § 3 oder der Sperre nach § 5 bewilligt werden, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Über die Befreiung wird eine Bescheinigung erteilt, die mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist.

 

§ 9

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Maßgabe der Beschränkungen und Verbote gemäß der Verordnung der Stadt Schweinfurt über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Baggersee am Schweinfurter Kreuz in der jeweils gültigen Fassung sowie des Fischereirechts an dem See werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

§ 10

Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Verbote nach § 3, gegen Anordnungen oder Platzverweise nach § 4, gegen Benutzungssperren nach § 5 oder gegen Beseitigungspflichten nach § 6 dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Baggerseesatzung vom 21.08.1973 zuletzt geändert mit Satzung vom 24.04.1981, außer Kraft.

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

Sichere elektronische Kommunikation mit BayernIDexterner Link

Adresse in Stadtplan anzeigen