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Referat III
Bürgerservice
Markt 1
97421 Schweinfurt
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Festsetzung der Grundbesitzabgaben 2017

Der Stadtrat hat mit Haushaltssatzung vom 29.11.2016 den Hebesatz der Grundsteuer A und den Hebesatz der Grundsteuer B jeweils auf 385 v.H. festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2016 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet wird.

Für die Grundstücke/Steuerobjekte, deren Steuerbemessungsgrundlage (Messbeträge) und deren Zahl/Größe der Müllbehältnisse sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer und die Gebühren für die Abfallbeseitigung für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt (§ 27 Abs. 3 GrStG, Art. 12 Abs. 1 KAG).

Die Grundbesitzabgaben 2017 werden in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai,

15. August und 15. November 2017 fällig. Die Höhe der Vierteljahresbeträge wurde in dem zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Abgabenbeträge bis 15,00 € werden in einer Summe am 15.08.2017 und Abgabenbeträge bis 30,00 € werden in zwei Raten am 15.02 und 15.08.2017 je zur Hälfte zur Zahlung fällig.

Bei Steuerpflichtigen, die Jahreszahlungen zum 01.07. des Jahres beantragt haben (§ 28 Abs. 2 GrStG), wird die Abgabenschuld in einer Summe zu diesem Zeitpunkt fällig.

Falls die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder wenn sich die Besteuerungsgrundlagen ändern (Messbeträge bzw. Zahl/Größe der Müllbehältnisse), dann werden Änderungsbescheide erteilt (§ 27 Abs. 2 GrStG, Art. 12 Abs. 2 KAG).


 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
 

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder Klage erhoben (siehe 2.) werden.         
                           

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unterfertigten Stadt Schweinfurt einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer .Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstr. 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Schweinfurt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.
 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstr. 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Schweinfurt) und den Gegenstand des Klagebegehrens

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Einlegung des Widerspruchs oder die Erhebung der o.g. Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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