Bitte beachten Sie die seit dem 01.03.2010 geltende neue bundesweite gesetzliche Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, die es während der Brutzeit der Vögel – vom 1. März bis zum 30. September – verbietet, Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte.
Das Verbot dient vorrangig dem Schutz von Lebensstätten und somit dem allgemeinen Artenschutz, da in dieser Zeit unsere heimischen Vögel die verschiedenen Gehölzstrukturen für ihren Nestbau, aber auch als Deckung und Nahrungsquelle für sich und ihren Nachwuchs benötigen. Die Vorschrift soll nicht dem Erhalt der Gehölze dienen. Sie veranlasst lediglich zu zeitlich angepasster Planung unter Berücksichtigung der Lebensgewohnheiten unserer heimischen Tierwelt. Bitte beachten Sie, dass diese Vorschrift nicht nur die freie Natur, sondern auch den Hausgarten umfasst.
In Ausnahmefällen kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Verboten erteilen. Die Voraussetzungen hierfür können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde erfragen.