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Für Sie zuständig


Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: +49 9721 51- 4455 oder -4457
standesamt@schweinfurt.de

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Urkunden einfach beantragen und nachbestellen

Sie benötigen eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde? Die Stadt Schweinfurt bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Beantragung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Geburt

Nach der Geburt Ihres Kindes stehen einige wichtige Schritte an. Das Standesamt Schweinfurt ist dabei Ihre zuständige Anlaufstelle für die Beurkundung der Geburt, wenn Ihr Kind in Schweinfurt, Dittelbrunn, Geldersheim, Schonungen, Üchtelhausen, Schwanfeld oder Wipfeld geboren wurde.


Geburt im Krankenhaus oder Zuhause – Was tun?

  • Geburt im Leopoldina-Krankenhaus:
    Das Krankenhaus erstellt eine Geburtsanzeige für Ihr Kind, die Ihnen zur Überprüfung und zur Unterschrift vorgelegt wird. Anschließend wird diese Geburtsanzeige mit Ihren Unterlagen innerhalb von sieben Tagen vom Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet. 
     
  • Hausgeburt:
    Bei einer Hausgeburt ist die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt anzuzeigen. Hierzu benötigen wir von Ihnen eine Bestätigung über die Geburt. Diese erhalten Sie von der Hebamme bzw. dem Notarzt. Vereinbaren Sie bitte vorher mit dem Standesamt einen Termin und bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit.



Welche Unterlagen sind für die Beurkundung der Geburt erforderlich?

Die benötigten Dokumete sind vom Einzelfall (Familienstand der Mutter, Staatsangehörigkeit der Eltern…) abhängig.

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Alle Eltern:
  • Geburtsurkunden*
  • Gültige Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, ausländische ID-Karte)
     
  • Mutter ledig:
  • Vaterschaftsanerkennung des Vaters mit Zustimmung der Mutter
  • Evtl. gemeinsame Sorgeerklärung
  • Evtl. Namenserteilung
     
  • Mutter und Vater verheiratet:
  • Ehe-/Heiratsurkunde*
  • Evtl. Nachweis über die Namensführung in der Ehe
     
  • Mutter geschieden/verwitwet:
  • Ehe-/Heiratsurkunde* mit Auflösungsvermerk (ersatzweise mit rechtskräftigem Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes)
  • Evtl. Anerkennung der ausländischen Scheidung (sonst muss der frühere Ehemann als Vater des Kindes in das Register eingetragen werden)
  • Evtl. Nachweis der Namensführung
  • Vaterschaftsanerkennung des Vaters mit Zustimmung der Mutter
  • Evtl. gemeinsame Sorgeerklärung
  • Evtl. Namenserteilung
     
  • zusätzlich für Vertriebene/Spätaussiedler:
  • Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung
  • Registrierschein
  • Bescheinigung über eine Namenserklärung nach § 94 BVFG / Urkunde über eine Namensänderung
  • Evtl. Einbürgerungsurkunde
     
  • Bei ausländischen Eltern/nach Einbürgerung bzw. bei ausländischen Dokumenten:
  • Deutscher Reiseausweis bei anerkannten Flüchtlingen
  • Übersetzungen von fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache durch einen in Deutschland bestellten und vereidigten Übersetzer
  • Evtl. Beglaubigung (Apostille/Legalisation) oder Urkundenüberprüfung auf ausländischen Urkunden (je nach Land)
  • Evtl. Einbürgerungsurkunde
     

In besonderen Fällen können weitere Urkunden/Dokumente erforderlich sein.
 

Bitte beachten Sie: 

  • Alle Dokumente sind im Original im Krankenhaus vorzulegen, Fotokopien sind nicht ausreichend.
    Das Krankenhaus fertigt von den Ausweisen/Pässen der Eltern entsprechende Kopien und leitet diese mit den anderen Unterlagen an das Standesamt weiter. Die Originale werden Ihnen nach der Beurkundung zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes wieder ausgehändigt.
  • *Daten, die Ihren Personenstand (Geburt, Familienstand) betreffen, können wir beim jeweiligen Standesamt abrufen. Der Datenabruf ist ausschließlich bei deutschen Standesämtern möglich. 
    Ein solcher Datenabruf kann jedoch zu einer Verzögerung der Beurkundung führen, so dass wir empfehlen, die Unterlagen selbst im Krankenhaus abzugeben.


Wie bestimmt sich der Name des Kindes?

Haben das Kind bzw. dessen Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bestimmt sich der Name des Kindes nach deutschem Recht.

Dies gilt auch bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Eltern. Die Eltern haben dann jedoch die Möglichkeit zu bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht eines Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Die Wahl des Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt voraus, dass die Eltern verheiratet sind oder die Vaterschaft wirksam anerkannt wurde.
 

Nach deutschem Recht bestehen folgende Möglichkeiten:

Familienname (Geburtsname) des Kindes: 
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten der Namensführung finden Sie hier.

Vorname/n: 
Die sorgeberechtigten Eltern bestimmen den/die Vornamen gemeinsam. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieser alleine befugt, dem Kind Vornamen zu erteilen.
Bei der Auswahl von Vornamen gelten folgende Regeln: 

  • Die gewählten Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die keine Vornamen sind (z. B. Markennamen, Phantasienamen), können nicht beurkundet werden. Öffentliche Vornamensverzeichnisse werden als Nachweise akzeptiert.
  • Ebenso sind geschlechtswidrige Vornamen nicht zulässig (z.B. kein weiblicher Vorname für ein männliches Kind). Sofern ein sogenannter „Unisex-Name“ gewünscht ist, empfehlen wir, einen zusätzlichen geschlechtsspezifischen weiteren Vornamen auszuwählen. 
  • Ausländische Vornamen müssen ggf. von der jeweiligen konsularischen Vertretung bestätigt werden.

Nach der Beurkundung der Vornamen durch das Standesamt ist keine Änderung mehr möglich.
 


Wie beantrage ich eine Geburtsurkunde?

Die Eltern können auf der Geburtsanzeige Anzahl und Art der gewünschten Urkunden angeben.

Es können folgende Nachweise über die Geburt ausgestellt werden:

  • deutsche Geburtsurkunde (A4/A5)
  • internationale Geburtsurkunde
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Jede Urkunde kostet 12 €.

Weitere Urkunden können jederzeit online nachbestellt werden.
Zusätzlich werden einmalig 3 zweckgebundene Urkunden (Elterngeld, Mutterschaftshilfe, Kindergeld) gebührenfrei ausgestellt.


Weitere Informationen zur Nachbestellung von Urkunden finden Sie hier.
 


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Ablauf der Geburtsbeurkundung und Abholung der Urkunden

  • Das Krankenhaus sendet die von den Eltern überprüfte und unterschriebene Geburtsanzeige zusammen mit den dort abgegebenen Unterlagen innerhalb von 7 Tagen an das Standesamt.
     
  • Die Eltern werden anschließend zeitnah per E-Mail oder mit Brief benachrichtigt, ob und welche Unterlagen für die Beurkundung noch erforderlich sind. 

    Sofern alle Unterlagen vorliegen, wird die Geburt beurkundet und die Urkunden in der von den Eltern auf der Geburtsanzeige angegebenen Anzahl und Art gefertigt. Sie erhalten dann eine Information, dass die Geburtsurkunde/n und die eingereichten Originalunterlagen im Bürgerservice zur Abholung bereit liegen.
     
  • Zum Abholen bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis/Reisepass und einen Umschlag für den Transport mit.
    Verwandte, Bekannte oder Freunde benötigen eine Abholvollmacht eines Elternteiles des Neugeborenen und den eigenen Personalausweis/Reisepass. In Ihrem eigenen Interesse werden ohne eine solche Vollmacht keine Unterlagen an andere Personen ausgehändigt.
     
  • Ein Versand der Geburtsurkunden und Unterlagen kann aus Sicherheitsgründen nicht erfolgen.


Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorge

Sofern die Mutter verheiratet ist, gilt der Ehemann kraft Gesetztes als Vater des Kindes. Es sind dann beide sorgeberechtigt.
Falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gilt folgendes:

  • Vaterschaftsanerkennung
    Die Vaterschaft wird durch eine Erklärung des Vaters anerkannt. Die Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes diesem Anerkenntnis zustimmt.
     
  • Sorgeerklärung
    Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Sie können aber zusammen mit dem Vater vor oder auch nach der Geburt des Kindes eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben. 

Zuständig für die öffentliche Beurkundung dieser Erklärungen sind:

  • Jugendämter (gebührenfrei) 
  • Standesämter (gebührenfrei): nur Vaterschaftsanerkennung
  • Notare (gebührenpflichtig)

Sie können die Erklärungen jeweils bereits vor oder auch nach der Geburt des Kindes abgeben.
Zur Abgabe der Erklärungen ist immer eine Terminvereinbarung und die persönliche Vorsprache beider Elternteile erforderlich.

Nähere Informationen bezüglich Vaterschaftsanerkennung bzw. Sorgeerklärung erhalten Sie beim Stadtjugendamt Schweinfurt (Tel.-Nr. 09721/51-7823) für das Stadtgebiet Schweinfurt oder beim zuständigen Jugendamt Ihres Wohnortes.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt – gerne auch bereits vor der Geburt.
 



Kontaktdaten:
E-Mail: geburt@schweinfurt.de
Tel: 09721/51-4462 
 

Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
E-Mail: buergerservice@schweinfurt.de

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