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Für Sie zuständig

Referat IV
Sachgebietsleitung Stadtsanierung, Denkmalpflege
Johann-Modler-Weg 9
97424 Schweinfurt
Tel.: 09721 / 51-4470
Fax: 09721 / 51-4519
sanierungsstelle@schweinfurt.de
Zimmer: 330

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Mo.8:3012:00
Di.8:3012:00
Mi.8:3012:00
Do.8:3012:0013:0017:00
Fr.8:3012:00

Untere Denkmalschutzbehörde in Schweinfurt

Sanierung eines Baudenkmals, Informationen über Finanzierungshilfen

Ein großer Wunsch der Stadt Schweinfurt als Untere Denkmalschutzbehörde ist es, eine seitens des Eigentümers bislang vielleicht nur angedachte Sanierung seines Baudenkmals mit diesen Informationen über Finanzierungshilfen ganz - oder in mehreren Bauabschnitten - mit entsprechender fachlicher Unterstützung auf den Weg zu bringen.

Grundsätzlich sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt:

Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler

Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen wird der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens "abgearbeitet". Bitte beachten Sie, dass Sie bei Maßnahmen an Baudenkmälern, für die Sie keine Baugenehmigung brauchen, immer eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigen!

Auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis haben Sie einen Rechtsanspruch, soweit keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Wenn es hingegen solche Gründe gibt - und das ist oft der Fall -, kann die Erlaubnis verweigert werden. Statt die Erlaubnis abzulehnen, kann die Erlaubnisbehörde sie unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen erteilen, die sicherstellen sollen, dass eine denkmalverträgliche Lösung realisiert wird. Das ist in der Praxis ein sehr gebräuchlicher Weg. Diese Grundsätze gelten auch bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben an Baudenkmälern.

Bodendenkmäler

Sie benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen. Eine Erlaubnis müssen Sie aber auch dann einholen, wenn Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können. Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden.

Die Denkmalschutzbehörde kann eine Erlaubnis in diesen Fällen verweigern, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Auch hier gibt es die Möglichkeit, die Erlaubnis unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu erteilen. Einige Untere Denkmalschutzbehörden haben für ihren Bereich besondere Formblätter für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren entwickelt. Ihre Untere Denkmalschutzbehörde berät Sie gern.

bezirkswappenSteuerliche Vergünstigungen für Baudenkmäler und Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen auf einen Blick:

Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung eines Baudenkmales können die Leistungskraft des Eigentümers überschreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, diese Belastungen durch direkte und indirekte Finanzierungshilfen zu vermindern. Mit diesem Informationsblatt soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein Überblick über einige wichtige Finanzierungshilfen gegeben werden.

Wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen ist, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers vorliegt. Weiterhin muss die Maßnahme rechtzeitig von ihrer Durchführung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege  abgestimmt werden. Die Abstimmung kann an den regelmäßigen Sprechtagen des Bayer. Landesamtes bei der Stadt Schweinfurt erfolgen. Von der Stadt Schweinfurt erhält der Bauherr auch die für die Instandsetzung oder Veränderung eines Baudenkmals notwendige Baugenehmigung oder Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Schweinfurt bieten deshalb im Interesse des Eigentümers gerne kostenlose Beratungen zur Sanierung von Baudenkmälern an, um das historische und sehenswerte Erbe für die Nachwelt auch tatsächlich in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten.

1. Steuerliche Vergünstigungen

Die nachfolgende Zusammenstellung kann nur einen Überblick über die Bandbreite der Vergünstigungstatbestände geben. Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen und der entsprechend Ihren persönlichen Verhältnissen zu erwartenden Steuervorteile wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, die vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt wird. Die Bescheinigung wird nur für Maßnahmen, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind, ausgestellt.

a) Einkommensteuer (§§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b Einkommensteuergesetz)

Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % abgeschrieben werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9 % abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt auch für Objekte in einem Ensemble, soweit die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich ist (z.B. Fassadenarbeiten, Erneuerung der Fenster, Dacharbeiten, Natursteinarbeiten).

Aufwendungen an schutzwürdigen Kulturgütern im Inland (z.B. Gebäude oder Gebäudeteile, aber auch bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind und unter Denkmalschutz gestellt sind), können bei der Einkommensteuer 10 Jahre lang mit je 9 % abgeschrieben werden.

Auskünfte erteilt das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Steuerstelle, Tel.: +49(89)2114-219.

b) Einheitsbewertung

Für Grundstücke, die mit Baudenkmälern bebaut sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Einheitsbewertung in Betracht kommen. Diese Ermäßigung wirkt sich bei der einheitswertabhängigen Grundsteuer aus.

Auskünfte erteilt das Finanzamt Schweinfurt, Bewertungsstelle, Tel.: +49(9721)2911-5611.

c) Grundsteuer

Die Grundsteuer für aus Gründen des Denkmalschutzes zu erhaltenden Grundbesitz wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vollständig oder teilweise für den Zeitraum erlassen, in welchem die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen oder der erzielbare Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert ist.

Auskünfte erteilt die Stadt Schweinfurt, Grundsteuerstelle, Tel.: +49(9721)51-527 oder 51-529.

d) Erbschafts- und Schenkungssteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch für Kulturdenkmäler, deren jährliche Kosten höher als deren Einnahmen liegen und die der Forschung oder Volksbildung zugänglich sind, eine Steuervergünstigung gewährt werden.

Auskünfte erteilt das Finanzamt Lohr, Tel.: +49(9352)8500.

2. Zuschüsse

a) Zuschüsse des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Gefördert werden insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung von Denkmälern.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Kosten bezuschusst werden, die – bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen – den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen. Zuschüsse, deren Höhe nach den genannten Kriterien weniger als 2.500 € betrüge, werden jedoch nicht gewährt.

b) Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds

In Fällen, in denen dem Eigentümer die Instandhaltung oder Instandsetzung eines Baudenkmals nicht zugemutet werden kann, können unter bestimmten Voraussetzungen Finanzierungshilfen aus dem Entschädigungsfonds in Betracht kommen.

Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers zu prüfen.

c) Zuschüsse des Bezirks Unterfranken

Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf der so genannten kleinen Denkmalpflege. Das "klein" bezieht sich auf die Höhe der denkmalpflegerischen Aufwendungen für die Maßnahme. Derzeit fördert der Bezirk Unterfranken solche Maßnahmen im Rahmen seiner Richtlinien bis zu einer Gesamtsumme von 40.000 Euro.

Auskünfte erteilt die Stadt Schweinfurt, Untere Denkmalschutzbehörde, Tel.: +49(9721)51-4470.

d) Sonstige staatliche Förderprogramme

In bestimmten Fällen können Maßnahmen an Baudenkmälern auch aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden (z.B. Städtebauförderung im Bereich von ausgewiesenen Sanierungsgebieten).

Detaillierte Auskünfte zu Fördermöglichkeiten erteilt die Stadt Schweinfurt, Untere Denkmalschutzbehörde, Sanierungsstelle, Tel.: +49(9721)51–4470 oder 51–4471.

W i c h t i g e   H i n w e i s e :

Die vorstehenden Angaben zu steuerlichen Vergünstigungen und Zuschüssen für Sanierungsmaßnahmen sind immer von der geltenden Rechtslage abhängig und können deshalb nur einen Überblick über die derzeit wichtigsten Finanzierungshilfen geben. Ein Rechtsanspruch, gleich welcher Art, kann deshalb aus diesem Informationsblatt nicht abgeleitet werden. Wichtig ist, dass entsprechende Anträge immer vor Beginn der Maßnahme gestellt werden müssen.

Umfassende Informationen für Denkmaleigentümer zum Thema Denkmalschutz erhalten Sie – unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rechtslage – unter der Homepage des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege externer Link

Die Denkmalliste der Stadt Schweinfurt, Antragsvordrucke, Zuschussrichtlinien und die Ansprechpartner und Auskunftsstellen können unter der Homepage der Stadt Schweinfurt (siehe oben) abgerufen werden.

Zur Beratung wenden Sie sich bitte zunächst an den nebenstehenden Kontakt der Stadt Schweinfurt. 

Themen in diesem Artikel
Wohnen
Kontakt
Stadt Schweinfurt
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel: +49 (9721)51-0
Fax: +49 (9721)51-266
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